Richtige Steuerklasse: Auch Selbstständige können davon profitieren

Steuerklasse und selbstständig tätig? Die Klasse kann steuerlich relevant sein, wenn du als Freiberufler einem Nebenjob nachgehst oder dein Partner angestellt ist.

Paar vor dem Hintergrund sonnenbeschienener Gräser hält sich an den Händen.
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Ob als freiberuflicher Autor oder niedergelassene Ärztin: Selbstständige zahlen keine Lohnsteuer und gehören auch keiner Steuerklasse an. Dennoch kann sie für Selbstständige eine Rolle spielen. Bist du selbstständig und arbeitest nebenberuflich als Angestellte(r) oder bist verheiratet, sollte die Steuerklasse stimmen. Mit der richtigen Wahl profitierst du von geringeren Steuerabgaben.

Zusammenfassung

  • Eine Steuerklasse erhalten Selbstständige, wenn sie nebenberuflich sozialversicherungs­pflichtig angestellt sind.
  • Ist der Partner angestellt, sollte er die für ihn günstigste Steuerklasse wählen.
  • Ein Steuerberater findet heraus, ob die gemeinsame oder die getrennte Veranlagung profitabler ist.

Abgaben und Steuerklasse für selbstständige Verheiratete

Selbstständige, die als Personengesellschaft agieren und nicht beispielsweise als Unternehmer eine GmbH führen, zahlen statt Lohnsteuer Einkommensteuer. Damit gehören sie auch keiner Steuerklasse an. Die Einkommensteuer entrichten sie immer im Voraus, ihre Höhe richtet sich nach den erwarteten Einkünften. Mit der Einkommensteuererklärung erhalten sie zu viel gezahlte Abgaben zurück.

Selbstständige genießen hinsichtlich ihrer Steuerabgaben einen größeren Spielraum. Mit ein paar Tricks können sie mitunter viel Geld sparen. Das gilt vor allem für Freiberufler, die in einer Partnerschaft leben. So profitieren verheiratete Selbstständige vom doppelten Grundfreibetrag; für Gewinne bis 18.000 Euro zahlen sie keine Steuern. Die Steuerklasse wird relevant, wenn einer von euch beiden selbstständig und der andere angestellt ist. Weniger bis gar nicht berührt der Familienstand hingegen andere Abgaben wie Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Steuerklasse für Selbstständige mit Nebenjob

Eine Steuerklasse erhältst du, wenn du selbstständig und gleichzeitig angestellt bist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn du auf Honorarbasis hauptberuflich Yogastunden gibst und in einem Nebenjob als angestellter Erzieher in Teilzeit mehr als 450 Euro pro Monat dazuverdienst. Für den Nebenjob stuft dich das Finanzamt in eine Steuerklasse ein und du musst Lohnsteuer zahlen.

Bist du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kommen die Klassen III und IV infrage. Keine Lohnsteuer musst du entrichten, sobald du weniger als 450 Euro monatlich verdienst.

Steuerklassen für Ehepartner: Wenn einer selbständig und einer angestellt ist

Du bist Freiberufler, aber dein Partner angestellt – oder umgekehrt? Um euer gemeinsames Haushaltseinkommen zu erhöhen, sollte der angestellte Partner die für euch beide günstigste Steuerklasse wählen und euer Einkommen gemeinsam veranlagen. Für verheiratete und eingetragene Partner ist in den meisten Fällen die Steuerklasse III sinnvoll. In dieser Klasse bleibt deutlich mehr Netto vom Brutto übrig, da die Lohnsteuer hier am niedrigsten ist. Das wirkt sich auch auf staatliche Versorgungsleistungen wie Eltern- und Krankengeld positiv aus.

Da ein Arbeitnehmer nach der Heirat automatisch die Steuerklasse IV erhält, muss die neue Steuerklasse erst beantragt werden. Die Steuerklasse IV sorgt in der Regel nicht für ein Plus auf dem gemeinsamen Konto. Zwar senkt das Finanzamt in dieser Steuerklasse für den selbstständigen Partner die Vorauszahlungen der Einkommensteuer, der angestellte Partner zahlt aber mehr Steuern. Die Vor- und Nachteile heben sich also meist auf.

Weitere Steuerersparnisse für Selbstständige in einer Partnerschaft

Außer mit der Steuerklasse gibt es für Selbstständige noch andere Wege, die Steuersumme zu reduzieren. In jedem Fall lohnt es sich, mehrere Varianten durchzuspielen. Welche Option euch unterm Strich mehr Geld einbringt, kann letztendlich nur ein Steuerberater beantworten, der sich ausführlich mit euren Finanzen beschäftigt.

Wägt ab, ob eine gemeinsame oder eine getrennte Veranlagung sinnvoller ist. Eine getrennte Veranlagung bedeutet für Angestellte eine höhere Steuerlast, für Freiberufler aufgrund des erweiterten Sonderausgabenabzugs jedoch eine Ersparnis. Das kann dann profitabler sein, wenn der angestellte Partner hohe Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung, die Altersvorsorge und so weiter hat.

Rechnet der Freiberufler etwa aufgrund fehlender Kundenaufträge mit Verlusten im Vergleich zum Vorjahr, kann die gemeinsame Veranlagung eventuell einen kleinen Ausgleich schaffen. Der Grund hierfür ist, dass die gemeinsame Verrechnung der Einkünfte die Steuerlast für beide reduzieren kann.

Als lukrativ kann sich auch folgender Steuertrick erweisen: Beschäftigst du deinen Partner beziehungsweise deine Partnerin im eigenen Unternehmen, kannst du die Lohnkosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.


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