Elternzeit: Berufliche Auszeit für die Familie

Die Elternzeit erlaubt es euch, nach der Geburt eures Kindes mehr Zeit für die Familie zu haben. Um Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbaren zu können, lässt sich die Auszeit flexibel gestalten.

Eltern halten Kleinkind an den Händen
Brittany Simuangco / unsplash.com

Die ersten Lebensmonate eines Kindes sind besonders spannend. Möchtet ihr keinen Moment verpassen und trotz festem Arbeitsplatz euer Kind selbst betreuen, könnt ihr Elternzeit beantragen. Besonders flexibel seid ihr mit dem ElterngeldPlus, das 2015 eingeführt wurde. So könnt ihr eure Auszeit vom Berufsleben noch besser auf die Bedürfnisse eurer jungen Familie abstimmen.

Unsere 3 Top-Tipps zur Elternzeit

  • Nehmt mindestens zwölf Monate der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag eures Kindes, damit der Anspruch auf die verbleibenden 24 Monate nicht erlischt.
  • Beansprucht die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz, damit der Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeldes nicht entfällt.
  • Vereinbart eine Teilzeit von 25 bis 30 Stunden pro Woche, um auch während der Elternzeit arbeiten zu können.

Elternzeit – was ist das eigentlich?

Als Arbeitnehmer habt ihr nach der Geburt eines Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. In dieser Zeit muss euch der Arbeitgeber unbezahlt freistellen. Das gibt euch mehr Freiraum für die Kinderbetreuung, trotzdem verliert ihr nicht den Kontakt zur Arbeitswelt. Denn schon während, spätestens aber nach der Elternzeit könnt ihr in Teil- bzw. Vollzeit ins Unternehmen zurückkehren. Es besteht Kündigungsschutz.

Wer kann Elternzeit beantragen?

Der Elternzeitanspruch ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt seid ihr, wenn …

  • … ihr Arbeitnehmer seid.
  • … ihr euer Kind selbst betreut und erzieht.
  • … ihr zusammen mit eurem Kind in einem Haushalt lebt.
  • … ihr während der Elternzeit gar nicht oder nur in Teilzeit arbeitet.
  • … ihr in Deutschland arbeitet oder einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht habt.

Wichtig: Für Beamte, Richter und Soldaten gelten besondere Elternzeitregelungen. Gehört ihr zu diesen Berufsgruppen, lassen sich nähere Informationen über den Dienstherrn erfragen. Seid ihr selbstständig oder gewerbetreibend, besteht kein Anspruch auf Elternzeit. Ihr stellt euch selbst von der Arbeit frei und meldet das schriftlich der zuständigen Elterngeldstelle. Elterngeld erhaltet ihr trotzdem.

Für wen besteht Anspruch auf Elternzeit?

Grundsätzlich haben beide Elternteile einen Elternzeitanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob nur einer von euch diesen geltend macht oder beide. Elternzeit könnt ihr aber nicht nur für euer leibliches Kind nehmen. Ein Anspruch besteht auch für:

  • leibliche Kinder eures Lebens- oder Ehepartners
  • Adoptivkinder und Kinder, für die ein Adoptionsverfahren läuft
  • Pflegekinder in Vollzeitpflege
  • Enkelkinder minderjähriger oder in Ausbildung stehender Kinder, die selbst keine Elternzeit nehmen
  • Verwandte bis zum dritten Grad (Geschwister, Kinder von Geschwistern, Enkel und Urenkel) in besonderen Härtefällen

Lebt ihr vom anderen Elternteil getrennt und habt ihr nicht das Sorgerecht, muss der Sorgeberechtigte der Elternzeit zustimmen.

Besteht der Elternzeitanspruch in jedem Arbeitsverhältnis?

In welchem Arbeitsverhältnis ihr steht, ist für den Elternzeitanspruch unerheblich. Sowohl bei unbefristeten Vollzeitstellen als auch bei Teilzeitstellen, befristeten Verträgen, Mini-Jobs und während einer Ausbildung oder Umschulung besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Das gilt auch, wenn ihr regulär von zu Hause aus arbeitet. Habt ihr eine befristete Stelle, ist aber zu beachten, dass sich der Arbeitsvertrag nicht um die Elternzeit verlängert.

Wie lange kann man in Elternzeit gehen?

„Elternzeit, ja bitte! Aber was steht mir eigentlich zu?“ Diese Frage stellen sich viele werdende Eltern. Pro Kind könnt ihr bis zu drei Jahre Elternzeit beantragen – und zwar beide. Der Zeitraum beginnt frühestens mit der Geburt und endet spätestens mit dem achten Geburtstag eures Kindes. Im Fall der leiblichen Mutter wird die Zeit des Mutterschutzes aber von der Elternzeit abgezogen.

Wichtig für eure Planung: Von den 36 möglichen Monaten sind mindestens zwölf bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eures Kindes zu nehmen. Die verbleibenden 24 Monate könnt ihr bis zum achten Geburtstag beanspruchen. Wie lange ihr Elternzeit beantragt, bleibt euch überlassen. Es können, müssen aber nicht 36 Monate sein.

Auch wenn der Zeitraum des Mutterschutzes zur Elternzeit hinzugerechnet wird, empfiehlt es sich, diese erst nach dem Mutterschutz zu beginnen. Bei einem früheren Beginn entfällt ansonsten der Anteil am Mutterschaftsgeld, den der Arbeitgeber trägt.

Nach der Elternzeit habt ihr Anspruch auf euren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Eine Schlechterstellung beim Entgelt ist gesetzlich nicht erlaubt.

Alte und neue Elternzeitregelungen: Ein Vergleich

2015 wurden die Elternzeitregelungen überarbeitet, damit die berufliche Auszeit besser an die individuellen Bedürfnisse anpassbar ist. Dies sind die größten Unterschiede:

Vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder

Jeder Elternteil kann sich die dreijährige Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes muss der Arbeitgeber dem nicht zustimmen. Mit seiner Zustimmung haben beide Elternteile die Möglichkeit, sich bis zu zwölf Monate aufzusparen, die sie bis zum achten Geburtstag des Kindes nehmen können.

Nach dem 1. Juli 2015 geborene Kinder

Jeder Elternteil kann die dreijährige Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen. Bis zu zwei Elternzeitabschnitte können beide Elternteile zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes nehmen. Die Zustimmung des Arbeitgebers wird dafür nicht mehr benötigt. Die Elternzeit muss aber mindestens 13 Wochen, bevor sie beginnt, angekündigt werden. Ablehnen kann der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.

Wie wird die Elternzeit bei Zwillingen und Mehrlingen berechnet?

Ihr erwartet Zwillinge oder Mehrlinge? Dann liegt der Elterngeldanspruch je Kind bei drei Jahren. Bei Zwillingen sind es also sechs Jahre (72 Monate). Die Elternzeit wird aber nicht zusammengelegt, sondern muss getrennt genommen werden. Daher gilt: Die ersten zwölf Monate für jedes Kind müssen in den ersten drei Lebensjahren genommen werden, damit der weitere Anspruch bestehen bleibt. Eine mögliche Aufteilung könnte also folgendermaßen aussehen:

  • Monat 1 bis 24: Zwilling 1
  • Monat 25 bis 60: Zwilling 2
  • Monat 61 bis 72: Zwilling 1

Elternzeit: Wer zahlt für den Lohnausfall?

Während der Elternzeit habt ihr keinen Anspruch auf Gehalt von eurem Arbeitgeber. Ihr könnt aber Elterngeld beantragen. Wie viel Elterngeld ihr erhaltet, hängt von eurem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt eures Kindes ab. Das Basiselterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt, ElterngeldPlus bis zu 28 Monate.

Lassen sich Elternzeit und Teilzeit verbinden?

Möchtet ihr während der Elternzeit nicht komplett aus dem Berufsalltag ausscheiden, habt ihr die Möglichkeit, zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dazu zählen auch Tage, an denen ihr nicht arbeitet, aber bezahlt werdet, wie Urlaubs- und Krankheitstage. Für die Gesamtbilanz sind aber nicht die wöchentlich gearbeiteten Stunden entscheidend, sondern die durchschnittlichen Wochenstunden pro Monat. Dadurch sind in gewissem Rahmen auch Über- und Unterstunden möglich.

Kann die Elternzeit nachträglich verlängert werden?

Um die Elternzeit nachträglich zu verlängern oder zu verkürzen, benötigt ihr die Zustimmung eures Arbeitgebers.


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