Nießbrauch räumt Nichteigentümern umfangreiche Rechte ein

Als Nießbrauch bezeichnet man es, wenn jemand eine Sache nutzen darf, obwohl er nicht deren Eigentümer ist. Es ist allerdings wichtig, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert festzulegen.

Älteres Ehepaar trinkt in einer Küche Wein.
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Wer einer Person Nießbrauch einräumt, gewährt ihr Nutzungsrechte an einer Sache. Das mag komplizierter sein, als die fragliche Sache zu verschenken oder zu vererben. Es gibt jedoch viele Gründe, die für den Nießbrauch sprechen. Denn mit dem Nießbrauchrecht kannst du beziehungsweise der Eigentümer der Sache Steuern sparen, weswegen es vor allem bei Schenkungen zur Anwendung kommt.

Zusammenfassung

  • Der Nießbrauch gewährt einer Person umfassende Nutzungsrechte an einer Sache, obwohl sie nicht deren Eigentümer ist.
  • Mit dieser Art der Eigentumsübertragung lassen sich in bestimmten Fällen Steuern sparen.
  • Eigentümer und Nießbraucher sollten ihre jeweiligen Rechte und Pflichten genau festlegen.

Was ist Nießbrauch?

Das Nießbrauchrecht räumt einer Person das Recht ein, eine in Fremdeigentum befindliche Sache zu nutzen. Dabei kann es sich um ein Haus, ein Grundstück, ein antikes Möbelstück oder ein Vermögen handeln. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Das Nutzungsrecht an der Sache erlischt mit dem Tod oder nach einer im Vertrag festgelegten Frist.

Der sogenannte Nießbraucher darf die ihm übertragene Sache uneingeschränkt nutzen, sofern der Vertrag nicht bestimmte Nutzungsrechte ausklammert. So darf der Nießbraucher beispielsweise seine Freizeit in dem auf ihn übertragenen Garten verbringen und diesen nach eigenem Ermessen bepflanzen.

Im Unterschied zum Eigentümer darf der Nießbraucher die Sache jedoch nicht verkaufen, grundlegend verändern oder zerstören. Ansonsten besitzt der Nießbraucher die gleichen Rechte und Pflichten wie der Eigentümer. So kann er den als Beispiel genannten Garten auch vermieten; die Mieteinnahmen stehen ihm zu.

Vorteile des Nießbrauchrechts

Angenommen, deine Eltern überschreiben dir im Rahmen einer Schenkung ihr Haus und behalten sich den Nießbrauch an der Immobilie vor. Dann bist du der neue Eigentümer, deine Eltern dürfen aber zum Beispiel in dem Haus wohnen oder es vermieten. Anders als beim bloßen Wohnrecht können die Eltern dadurch ihre Rente durch Mieteinnahmen aufbessern, auch wenn sie im Altersheim wohnen. Den Eltern gewährt der Nießbrauch also Sicherheit. Denn die meisten wollen weiterhin in ihrem alten Haus wohnen bleiben oder es zur Sicherung der Altersvorsorge weitervermieten. Mit dem Nießbrauchrecht behalten sie diese Rechte, obgleich die Kinder die neuen Eigentümer sind.

Der größte Vorteil des Nießbrauchs: Du kannst damit Steuern sparen oder sogar vermeiden. Für die Schenkung fällt nämlich Schenkungsteuer an, falls der Wert der Immobilie über dem Freibetrag liegt. Habt ihr für das Haus aber einen Nießbrauch vereinbart, zieht das Finanzamt dessen Wert von dem der Immobilie ab. Dadurch kann es passieren, dass der Wert der Schenkung unter die Freibetragshöchstgrenze sinkt – du musst also keine Schenkungsteuer zahlen –, oder er liegt nur knapp darüber, weswegen für dich weniger Schenkungsteuer anfällt.

Nießbrauch: So sind die Pflichten geregelt

Wenn du den Nießbrauch an einer Immobilie erhältst oder diesen beispielsweise deinen Eltern im Zuge einer Schenkung gewährst, solltest du ein paar Dinge beachten:

  • Formalia beachten: Das Nießbrauchrecht greift nur, wenn du deine Eltern ins Grundbuch eintragen lässt und ein Notar das neue Eigentumsverhältnis beglaubigt.
  • Nutzungsrechte: Überlegt gemeinsam, ob die Nutzung eingeschränkt werden soll. Wenn du während der Ausbildung oder zwecks Familiengründung die Mieteinnahmen eines Hauses selbst erhalten möchtest, kannst du einen Zuwendungsnießbrauch vereinbaren. Dieser kann zeitlich befristet sein, zum Beispiel bis zum Berufsabschluss. Beim Nießbrauchsvorbehalt stehen hingegen weiterhin den Schenkern die Mieteinkünfte zu.
  • Nießbrauch und Pflicht zur Instandhaltung: Nießbraucher dürfen das Haus oder die Wohnung nicht einfach umbauen. Im Gegenzug müssen sie keine Reparatur- und Instandhaltungskosten tragen. Selbst wenn das Dach schon länger erneuerungsbedürftig ist, tragen die neuen Besitzer die Reparaturkosten. Das Nießbrauchrecht sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, dass Eigentümer und Nießbraucher Anderweitiges vereinbaren. Ebenso denkbar ist es etwa, dass ihr die Kostenposten im Vertrag gleichmäßig auf Eigentümer und Nießbraucher verteilt.


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