Betreuungs­verfügung: Mitsprache bei der Betreuerbestellung

Alles geregelt: Mit einer Betreuungsverfügung hast du das gute Gefühl zu wissen, wer sich um deine Angelegenheiten kümmert, wenn du dazu nicht mehr in der Lage bist.

Bildauschnitt mit linker über rechter Hand eines älteren Menschen
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Sollte der Fall eintreten, dass du deine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr selbstständig regeln kannst, stellt dir der Gesetzgeber einen rechtlichen Betreuer zur Seite. Diese Unterstützung wird dir durch das Betreuungsrecht zugesichert.

Bei der Auswahl der betreuenden Person, der sogenannten Betreuerbestellung, hast du ein Mitspracherecht. Wahrnehmen kannst du es, indem du mit einer Betreuungsverfügung vorsorgst.

Zusammenfassung

  • Entscheide mit einer Betreuungsverfügung selbst, wer deine rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn du es nicht mehr kannst.
  • Formuliere in der Betreuungsverfügung Wünsche zu Art und Umfang deiner Betreuung.
  • Hinterlege die Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR).

Betreuungsverfügung – was ist das?

Mit einer Betreuungsverfügung legst du fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellt, sollte ein solcher notwendig sein, um deine Teilhabe am öffentlichen Leben sowie am Rechtsverkehr auch im Alter, nach einer Erkrankung oder im Fall eines Unfalls sicherzustellen. Für das Gericht ist die von dir getroffene Wahl bindend. Es sei denn, dein Wunschbetreuer kann eine zuverlässige Unterstützung und damit dein Wohl nicht gewährleisten. Achte daher auf Folgendes:

  • Zusätzlich zur Angabe des Wunschbetreuers solltest du immer auch einen alternativen Betreuer vorschlagen.
  • Gibt es in deinem familiären Umfeld Personen, die du auf keinen Fall mit deiner Betreuung beauftragt wissen möchtest, solltest du sie explizit ausschließen.

Darüber hinaus hast du die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung Wünsche zu deiner Betreuung zu äußern. Vorgaben zur Art und Weise der Betreuung können unter anderem den gewünschten Aufenthaltsort betreffen (beispielsweise zu Hause oder in einem bestimmten Pflegeheim) oder Angaben zu Gewohnheiten, die respektiert werden sollen.

Die Betreuungsverfügung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht, kann aber auch als Ergänzung erstellt werden – beispielsweise für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht aus unvorhergesehenen Gründen ihre Wirksamkeit verliert.

Beachte: Laut Definition ist eine Betreuungsverfügung keine Betreuungsvollmacht. Du bestimmst lediglich einen Betreuer, keinen Bevollmächtigten. Ein Bevollmächtigter kann ohne gerichtliche Anordnung in deinem Namen stellvertretend für dich handeln. Ein Betreuer hingegen vertritt dich nur in bestimmten Bereichen und wird dabei vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Was ist unter „Betreuung“ zu verstehen?

Betreuung ist weder als Gesundheitspflege noch als soziale Betreuung zu verstehen. Die Aufgabe eines bestellten Betreuers umfasst ausschließlich die gesetzliche Vertretung des Betroffenen. Diese kann sich unter anderem auf folgende Bereiche beziehen:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögensverwaltung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Verwaltung des Schriftverkehrs

Ein Betreuer wird in der Regel nur für die Aufgabenbereiche bestellt, in denen der Betroffene Unterstützung benötigt. In allen anderen Bereichen handelt die betreute Person weiterhin eigenverantwortlich.

Wie läuft die Betreuerbestellung ab?

Der Gesetzgeber sieht vorrangig eine Betreuung durch ehrenamtliche Betreuer vor. Bei der Wahl des Betreuers ist das Betreuungsgericht, eine speziell für Betreuungsfragen zuständige Abteilung des Amtsgerichts, angehalten, auf Wille und Wohl der zu betreuenden Person Rücksicht zu nehmen – insbesondere auf verwandtschaftliche Beziehungen und persönliche Bindungen sowie auf Interessenkonflikte.

In der Regel wird der Betreuer nach folgender Reihenfolge ausgewählt:

  • Wunschbetreuer des Betroffenen
  • Betreuung durch enge Verwandte: Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Kinder
  • Betreuung durch ferne Verwandte oder Bekannte
  • Sonstige ehrenamtliche Betreuer
  • Berufsbetreuer
  • Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde

Ein Berufsbetreuer wird nur dann bestellt, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Die Betreuung durch einen Verein oder eine Betreuungsbehörde ist stets die letzte Option und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Betroffene durch keine Form der Einzelbetreuung ausreichend betreut werden kann.

Im Regelfall haben nahe Verwandte bei der Bestellung zum Betreuer Vorrang – es sei denn, der Betreuungswunsch des Betroffenen sieht etwas anderes vor. Diesen Wunsch entnimmt das Betreuungsgericht der Betreuungsverfügung, sofern eine solche vorliegt.

Inhalt der Betreuungsverfügung

Der Inhalt einer Betreuungsverfügung umfasst in der Regel folgende Punkte:

  • Persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon und ggf. E-Mail-Adresse)
  • Gewünschte Betreuungsperson
  • Alternative, falls der Wunschbetreuer nicht geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen
  • Ausschluss von Personen, die auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden sollen
  • Wünsche bezüglich der Betreuung durch die angegebene Person

Beachte, dass die Betreuungsverfügung in jedem Fall inklusive Orts- und Datumsangabe unterschrieben werden muss. Nur eine unterschriebene Betreuungsverfügung ist rechtsgültig.

Verursacht eine Betreuungsverfügung Kosten?

Deine Betreuungsverfügung kannst du ganz einfach selbst aufsetzen. Das ist zunächst kostenlos. Eine entsprechende Musterverfügung in Form eines ausfüllbaren PDF-Formulars steht dir als barrierearmer Download auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Verfügung.

Die wichtigsten Informationen zum Betreuungsrecht hat der Gesetzgeber zudem in der gleichnamigen Broschüre zum Thema Betreuung zusammengefasst.

Kosten kommen lediglich dann auf dich zu, wenn du bei der Erstellung der Betreuungsverfügung auf rechtliche Hilfe durch einen Anwalt zurückgreifst. Eine notarielle Beglaubigung ist in der Regel nicht notwendig. Das Dokument kann jedoch kostenpflichtig beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) gemeldet werden.

Wo bewahrst du die Betreuungsverfügung am besten auf?

Die Betreuungsverfügung kannst du ebenso wie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hinterlegen. Das Amtsgericht erhält so auch im Notfall alle notwendigen Informationen zu deiner Betreuungsverfügung, um den von dir gewünschten Betreuer zu bestellen. Trägst du deine Daten bei der ZVR ein, fällt eine einmalige Gebühr für die Registrierung an. Diese umfasst alle späteren Auskünfte an die zuständigen Gerichte.


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