Gemeinsames Konto: Seid ihr bereit dafür?

Ihr wohnt zusammen oder seid schon verheiratet? Teilt ihr euch Ausgaben, kann es sinnvoll sein, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Dabei sind aber einige Dinge zu beachten.

Mann hält Girokarte in der Hand
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Im täglichen Zusammenleben fallen viele Kosten an, die Partner gemeinsam tragen: Miete für die gemeinsame Wohnung, Beiträge für Versicherungen und Ausgaben für Lebensmittel sind nur einige. Sowohl verheiratete als auch unverheiratete Paare können ein gemeinsames Konto führen, von dem solche Kosten abgebucht werden. Kommt ein Gemeinschaftskonto für euch infrage?

Unsere 3 Top-Tipps zum gemeinsamen Konto

  • Eröffnet ein gemeinsames Oder-Konto; dadurch seid ihr bei alltäglichen Transaktionen flexibel und benötigt nicht die Erlaubnis eures Partners.
  • Wechselt vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, wenn ihr verheiratet seid und eine größere Vermögensübertragung auf das gemeinsame Konto ansteht. Dann spart ihr euch die Schenkungssteuer.
  • Richtet euch gegenseitig eine Verfügungsberechtigung ein, wenn es euch nur darum geht, dass jeder von euch im Notfall Zugriff auf das Konto des anderen hat.

Welche Arten von Gemeinschaftskonten gibt es?

Entscheidet ihr euch für ein gemeinsames Konto, seid ihr beide Kontoinhaber. Das ist eine gute Möglichkeit, die Finanzen in der Partnerschaft transparent zu gestalten. Eröffnet ihr ein gemeinsames Konto, habt ihr die gleichen Rechte und Pflichten und seid auch gesamtschuldnerisch haftbar. Jeder von euch kann Bargeld abheben, Überweisungen tätigen und den eingerichteten Dispokredit nutzen. Ob der andere zustimmen muss, hängt von der Art des Gemeinschaftskontos ab.

Und-Konto

Bei dieser Art Konto müssen beide jeder Transaktion zustimmen. Das kann zwar sicherer sein, die Abwicklung des alltäglichen Zahlungsverkehrs wird dadurch aber komplizierter. Das Und-Konto wird eher von Erbgemeinschaften oder anderen Zweckgemeinschaften genutzt, zwischen deren Mitgliedern nicht zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis besteht.

Oder-Konto

Hier habt ihr beide eine Einzelverfügungsberechtigung. Das bedeutet, dass ihr alle Transaktionen ohne Einverständnis des anderen tätigen könnt. Ein gemeinsames Oder-Konto ist praktisch, da ihr laufende Kosten nicht hin und her überweisen müsst. Jeder zahlt monatlich etwas auf das Konto ein, über das alle gemeinschaftlichen Ausgaben abgewickelt werden. Da jeder von euch komplett über das gemeinsame Kapital verfügen kann, setzt diese Art Konto voraus, dass ihr euch voll vertraut.

Jeder von euch kann die Einzelverfügungsberechtigung aber widerrufen. Im Anschluss könnt ihr nur noch gemeinsam über das Konto verfügen – wie bei einem Und-Konto.

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Gemeinsames Konto oder weiter getrennt wirtschaften?

Eröffnet ihr ein gemeinsames Konto, seid ihr beide gleichberechtigt und könnt viele Vorgänge ohne die Zustimmung des anderen durchführen – aber eben nicht alle:

Einzelkonto

Gemeinsames Oder-Konto

Geld abheben

alleine

alleine

Kartenzahlung

alleine

alleine

Überweisungen

alleine

alleine

Daueraufträge

alleine

alleine

Einzelverfügungsberechtigung widerrufen

alleine

alleine

Dispo einrichten

alleine

zusammen

Haftung bei Kontoüberziehung und Zwangsvollstreckung

alleine

zusammen

Kündigung des Kontos

alleine

zusammen

Anschrift ändern

alleine

zusammen

Verfügungsvollmachten widerrufen

alleine

zusammen

Wichtig: Auch wenn sich nur einer der Kontoinhaber verschuldet hat, kann ein gemeinsames Oder-Konto von der Bank oder anderen Gläubigern gepfändet werden.

Möchtet ihr ein gemeinsames Konto eröffnen, sind aber noch einige weitere Dinge zu beachten.

Was passiert im Todesfall?

Stirbt einer der beiden Kontoinhaber, treten die gesetzlichen Erben an seine Stelle. Sie haben einen Anspruch auf den Anteil des Kontoguthabens, der zum Vermögen des Erblassers gehört. Lässt sich der Anteil nicht genau nachvollziehen, geht der Gesetzgeber von der Hälfte des Guthabens aus.

Handelt es sich um ein gemeinsames Oder-Konto, kann der hinterbliebene Kontoinhaber weiter frei über das Konto verfügen. Er ist den Erben gegenüber aber zu einem Ausgleich verpflichtet. Außerdem obliegt der Bank eine gewisse Aufsichtspflicht. Sie muss gewährleisten, dass der Kontoinhaber das Konto nur in der Höhe belastet, zu der er berechtigt ist. Das gesamte Geld auf dem Konto kann also nicht abgehoben werden.

Sicherheitshalber werden Oder-Konten im Sterbefall meist in Und-Konten umgewandelt. Dann können der hinterbliebene Kontoinhaber und die Erben nur mit gemeinsamer Zustimmung über das Kontoguthaben verfügen.

Was ist steuerlich zu beachten?

Um ein gemeinsames Konto eröffnen zu können, müsst ihr nicht verheiratet sein. Beim alltäglichen Zahlungsverkehr macht es keinen Unterschied – in steuerlicher Hinsicht aber sehr wohl.

Schenkungssteuer

Zahlt einer von euch hohe Summen auf ein gemeinsames Konto ein – Erbschaft, Sonderzahlungen, Bonuszahlungen, Versicherungsleistungen – werden sie vom Finanzamt als Schenkung gewertet. Entsprechend wird Schenkungssteuer fällig, wenn das Gesamtvermögen über dem Freibetrag liegt. Hier ist es wichtig, ob ihr ein gemeinsames Konto habt und unverheiratet oder verheiratet seid. Ehepartner haben innerhalb von zehn Jahren einen Freibetrag von 500.000 Euro, bei unverheirateten Partnern beträgt er nur 20.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Das gilt übrigens auch, wenn einer von euch sein Einzelkonto in ein gemeinsames Oder-Konto umwandelt.

Tipp: Führt ihr ein gemeinsames Konto und seid verheiratet, gibt es eine Möglichkeit, bei größeren Vermögensübertragungen die Schenkungssteuer zu sparen. Wechselt vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, um die Zugewinngemeinschaft vertraglich zu beenden. Dadurch muss der Partner, der bisher mehr erwirtschaftet hat, die Hälfte als Ausgleichszahlung an den anderen Partner übertragen. Steuern fallen dabei nicht an.

Gibt es Alternativen zum Gemeinschaftskonto?

Ein gemeinsames Haushaltskonto ist in der Regel unkritisch. Sind größere Geldeingänge zu erwarten, empfiehlt es sich aber, getrennte Konten zu führen. Kommt es euch nur darauf an, dass ihr beide Zugriff auf das Konto habt, benötigt ihr nicht unbedingt ein gemeinsames Konto. Richtet ihr eine Verfügungsberechtigung für ein Einzelkonto ein, erhält der Partner eine EC- oder Kreditkarte für das jeweilige Girokonto und die Zugriffsberechtigung.


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