Ehevertrag: Welcher Inhalt sollte rein?

Nicht jede Ehe hält ewig, doch daran denkt vor der Hochzeit kaum jemand. Für den Scheidungsfall sind viele Paare deshalb nicht gut vorbereitet. Ein Ehevertrag kann helfen – doch was ist zu beachten?

Brautpaar mit Blumenstrauß.
Shamia Casiano / pexels.com

Zunächst gilt es natürlich, Pro und Contra eines Ehevertrags genau abzuwägen. Habt ihr euch dafür entschieden, setzt ihr am besten gemeinsam mit einem Notar einen individuellen Ehevertrag auf und erörtert den Inhalt des Vertrags mit ihm. Erst mit eurer Unterschrift und einer notariellen Beglaubigung wird der Vertrag gültig.

Unsere 3 Top-Tipps zum Inhalt von Eheverträgen

  • Ein Ehevertrag ist in vielen Fällen sinnvoll und spart im Trennungsfall Zeit, Geld und Nerven.
  • Eheverträge sind fair und auf Augenhöhe abzuschließen, damit sie wirksam werden können.
  • Nicht alle gesetzlichen Regelungen lassen sich ausschließen, vor allem wenn es um die Interessen gemeinsamer Kinder geht.

Zweck des Vertrags

Endet eine Ehe ohne Ehevertrag, gibt der Gesetzgeber vor, wie das Vermögen (bzw. der Zugewinn während der Ehe) aufzuteilen und der Unterhalt zu regeln ist. Ein Ehevertrag gibt euch den Spielraum, die gesetzlichen Bestimmungen euren Bedürfnissen anzupassen. Ihr müsst übrigens nicht bereits vor der Hochzeit einen Vertrag aufsetzen. Auch während der Ehe könnt ihr noch eine Vereinbarung treffen und diese jederzeit an veränderte Bedürfnisse, Gesetzeslagen und Lebensumstände anpassen.

In guten wie in schlechten Zeiten

Im besten Fall verläuft eine Ehe lang und glücklich – doch es ist immer sinnvoll, in guten Zeiten für die schlechten vorauszuplanen. Partner, die sich gut verstehen, einigen sich leichter als Eheleute, die sich bereits voneinander entfernt haben. Das spricht dafür, früh eine Vereinbarung zu treffen. Spielregeln, auf die sich ein Paar in guten Zeiten verständigt, geben beiden Partnern im Fall der Fälle Sicherheit, verhindern Streit und sparen Zeit, Geld und Nerven.

Nach der Hochzeit: Wichtige Versicherungen für Ehepaare

Der Ehevertrag und sein Inhalt

Generell gilt: Fairness ist ein Muss! Wenn ein Vertrag darauf abzielt, einen Partner einseitig zu benachteiligen, kann er unwirksam sein. Beide Partner müssen in die Vertragsverhandlung einbezogen sein und auf Augenhöhe über den Inhalt sprechen. Eheverträge können zudem sittenwidrig sein, wenn sich einer der Partner bei Vertragsschluss in großer wirtschaftlicher Abhängigkeit vom anderen befindet oder sehr unerfahren in geschäftlichen Dingen ist.

Eheverträge regeln im Wesentlichen den sogenannten Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich sowie die Unterhaltsansprüche der Partner nach einer Trennung, sofern ihr in diesen Punkten von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen möchtet. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Zugewinnausgleich

Der sogenannte Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Vermögen jedes Partners zu dem Zeitpunkt, an dem sich das Paar trennt. Übersteigt der Vermögenszugewinn des einen Partners den Zugewinn des anderen, steht Letzterem ein Ausgleich zu. Der Zugewinnausgleich lässt sich per Ehevertrag entweder ganz ausschließen (Gütertrennung) oder auf einen bestimmten Betrag oder Anteil begrenzen.

Ist ein Ehepartner Unternehmer, lässt sich auch das Betriebsvermögen per Ehevertrag vom Anspruch auf Zugewinnausgleich ausschließen. Damit ist das Unternehmen im Trennungsfall nicht gefährdet. Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten zählen übrigens nicht zu dessen Zugewinn, sondern werden zu seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Versorgungsausgleich

Ohne Ehevertrag sieht es so aus: Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden bei der Scheidung automatisch zur Hälfte dem Ehepartner zugeschrieben. Dies soll vor allem den Partner absichern, der nicht oder in Teilzeit arbeitet oder der hauptsächlich die gemeinsamen Kinder betreut. Per Ehevertrag kann ein Paar auf einen Versorgungsausgleich verzichten. Eine eventuelle Scheidung lässt sich auf diese Weise erheblich beschleunigen.

Ein Verzicht bietet sich beispielsweise an, wenn beide Partner bereits über ausreichende Versorgungsanwartschaften verfügen, oder wenn der versorgungsberechtigte Partner im Gegensatz zum versorgungspflichtigen über hohe Rücklagen fürs Alter verfügt. Auch wenn beide Partner während der Ehe voraussichtlich in vergleichbarem Umfang erwerbstätig sein werden, kann es sinnvoll sein, einen Versorgungsausgleich auszuschließen.

Unterhalt

Ist ein Partner nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, zum Beispiel aus Altersgründen, wegen Krankheit oder weil er gemeinsame Kinder betreut, kommen Unterhaltsansprüche in Betracht. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich am Lebensstandard während der Ehe sowie an den finanziellen Mitteln beider Ex-Partner nach der Scheidung.

  • Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt lässt sich per Ehevertrag ausschließen oder begrenzen, sofern beide Partner über ein ausreichendes Einkommen verfügen oder anderweitig versorgt sind. Besonders wenn ein Partner überdurchschnittlich viel verdient, kann es sinnvoll sein, die Höhe des Unterhalts zu begrenzen.
  • Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit lässt sich ausschließen, sofern beide Partner bei Vertragsabschluss jung und gesund sind.
  • Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt lässt sich schon im Interesse der gemeinsamen Kinder nicht ausschließen. Arbeiten Mutter oder Vater zwecks Kinderbetreuung nicht oder in Teilzeit, besteht auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Achtung: Ein sogenannter Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung lässt sich ebenfalls nicht ausschließen! Eine derartige Regelung könnte einen Ehevertrag unwirksam machen.


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