Trennung: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Trennt sich ein Paar, das zusammenwohnt, stellt sich die Frage, wer nun Anspruch auf die gemeinsame Wohnung oder das Haus hat. Hierzu gibt es gesetzliche Bestimmungen.

Wohnzimmer mit Couch und braunem Holztisch
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Im Jahr 2017 betrug die Scheidungsquote in Deutschland rund 37,67 Prozent. Dass viele Ehen scheitern, ist also traurige Realität. Meistens leben die Ehepartner zusammen in einer Wohnung oder einem Haus, sodass sich bei der Trennung die Frage stellt: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben, wer muss ausziehen? Unverheiratete Partner, die zusammenwohnen, stehen vor demselben Problem, wenn die Beziehung in die Brüche geht.

Nicht immer können sich die beiden Seiten einigen – dann muss unter Umständen ein Gericht die Angelegenheit klären. Wenn du zusammen mit deinem Partner beziehungsweise deiner Partnerin entscheiden musst, wer nach der Trennung die gemeinsame Wohnung behält oder wie es bei der Scheidung mit dem Haus weitergeht, ist es hilfreich, die grundlegenden Bestimmungen zu kennen.

Unsere 3 Top-Tipps, die bei der Trennung mit gemeinsamer Wohnung helfen

  1. Sichere dich ab, wenn du bei deinem Partner einziehst, z. B. durch einen Ehevertrag oder indem du dich in den Mietvertrag aufnehmen lässt.
  2. Wenn ihr Kinder habt, denkt daran, dass ein Umzug ihnen zusätzlichen emotionalen Schmerz bereiten kann – oft ist es besser, wenn sie in der gemeinsamen Wohnung bleiben.
  3. Auch wenn die Beziehung beendet ist, musst du so lange Miete für die gemeinsame Wohnung zahlen, wie du im Vertrag stehst.

Eigentumswohnung oder eigenes Haus: Wer hat bei Scheidung Anspruch darauf?

Ein häufiger Fall: Ein Ehepaar bewohnt gemeinsam eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, oft zusammen mit den Kindern. Nach einer Trennung ist meist schnell klar: Einer von beiden Partnern muss ausziehen. Doch wem gehört die Wohnung oder das Haus bei Scheidung?

Grundsätzlich gilt: Eigentümer ist derjenige, der im Grundbuch steht. Das können beide Ehepartner gemeinsam sein, oder nur einer von beiden. Von den Sonderregelungen für getrennte oder geschiedene Ehepartner abgesehen, gelten für unverheiratete Partner dieselben Bestimmungen. Sie können sich zusätzlich durch einen Partnerschaftsvertrag absichern, der ähnlich wie ein Ehevertrag funktioniert.

Erste Möglichkeit: Ein Partner ist Alleineigentümer

Gibt es nur einen Eigentümer, darf dieser den Noch-Ehepartner bei Trennung auffordern, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen – allerdings nicht von einem Tag auf den anderen, sondern innerhalb einer angemessenen Frist, sodass er Zeit hat, sich eine neue Unterkunft zu suchen. Der Eigentümer muss dem Ehepartner die Kosten für den Umzug erstatten.

Während des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres kann aber auch der Ehepartner, der nicht der Wohnungs- oder Hauseigentümer ist, das Nutzungsrecht zugesprochen bekommen. Nach der Scheidung ist dies nur noch dann möglich, wenn er beweisen kann, dass er auf die Überlassung der Wohnung angewiesen ist – beispielsweise aus finanziellen Gründen oder weil die Betreuung der Kinder es nicht anders zulässt.

Eine andere mögliche Lösung ist, dass der Besitzer von Haus oder Wohnung bei Scheidung dem Partner ein beschränktes oder unbeschränktes Wohnrecht gewährt – er darf dann auch eine ortsübliche Miete verlangen.

Zweite Möglichkeit: Gemeinsames Wohneigentum

Auch das kommt häufig vor: Die Partner entscheiden sich, gemeinsam eine Wohnung zu kaufen oder ein Haus zu bauen. Wenn es zur Scheidung kommt und das Haus gehört beiden, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Die Eigentumswohnung oder das Haus werden an Dritte verkauft.
  2. Ein Partner überträgt seine Anteile an der Immobilie auf den anderen Partner.
  3. Haus oder Wohnung werden bei der sogenannten Teilungsversteigerung zwangsversteigert.

Die erste Möglichkeit hat den Vorteil, dass sich der beim Verkauf erzielte Betrag einfach auf beide Partner aufteilen lässt. Allerdings bedeutet es für beide (und unter Umständen die Kinder) die komplette Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts.

Bei der Übertragung des Eigentums an einen der beiden Partner wird der andere ausgezahlt. Er erhält also die Hälfte des Betrags, den die Immobilie (abzüglich möglicher Belastungen) wert ist. Für Familien hat dies den Vorteil, dass die Kinder in ihrem Zuhause bleiben können.

Ob man einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht stellt, sollte man sich gründlich überlegen, denn in der Regel wird bei einer Versteigerung weitaus weniger erzielt als beim Verkauf – mit entsprechenden finanziellen Nachteilen für beide Partner.

Mietwohnung oder -haus: Wer muss ausziehen?

Wer nach der Trennung in der gemeinsamen Mietwohnung bleiben darf, hängt ebenso wie beim Wohneigentum zunächst einmal von der vertraglichen Situation ab.

Möglichkeit 1: Nur ein Partner steht im Mietvertrag

Bei unverheirateten Paaren kann es in dieser Situation brenzlig werden: Wer nicht im Mietvertrag steht, hat keinen Kündigungsschutz. Demnach darf nach der Trennung nur derjenige in der gemeinsamen Wohnung bleiben, der den Vertrag unterzeichnet hat. Selbst wer zur Untermiete bei seinem Partner wohnt, ist spätestens dann gezwungen, sich eine neue Bleibe zu suchen, wenn der andere kündigt und auszieht. Im schlimmsten Fall wird man also plötzlich vor die Tür gesetzt.

Davor schützt nur ein Vertrag, den beide Partner als Hauptmieter unterzeichnen. Bei Ehepartnern gilt eine Sonderregelung: Steht nur ein Ehepartner im Mietvertrag, darf er diesen im Trennungsjahr nicht ohne Weiteres kündigen. Können sich die Partner im Guten auf eine Lösung einigen, sollten sie den Vermieter über die veränderten Verhältnisse informieren und gegebenenfalls den Vertrag anpassen lassen.

Möglichkeit 2: Beide Partner stehen im Mietvertrag

Auch hier kann es knifflig werden: Einen gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag können nur beide Partner gemeinsam kündigen. Im besten Fall einigt man sich, wer die Wohnung behält, informiert den Vermieter und ändert den Vertrag entsprechend.

Wenn man aber ausziehen möchte und der Partner sich weigert, den Vertrag zu kündigen, bleibt man verpflichtet, Miete und Nebenkosten zu bezahlen – auch wenn man nicht mehr in der Wohnung wohnt. Kann der Partner seinen Anteil der Miete nicht zahlen, muss man diesen sogar mit übernehmen. Umgekehrt ist auch denkbar, dass beide Partner Anspruch auf die Wohnung erheben.

In solchen Fällen wird oft gerichtlich entschieden, wer nach der Trennung die gemeinsame Wohnung behält und wie dies vertraglich verankert wird.

Bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gilt für Mietwohnungen ebenso wie für Wohneigentum: Wer in der Wohnung bleiben möchte, kann einen Überlassungsanspruch stellen und muss im Zuge dessen begründen, warum er auf die Wohnung dringender angewiesen ist als der Partner.

Trennung in der gemeinsamen Wohnung: Wie verhalten, während man noch zusammenlebt?

Während und nach der Trennung kann es für die Partner und gegebenenfalls ihre Kinder zu einer echten Zerreißprobe werden, zunächst weiterhin unter einem Dach zu leben. In der Regel schwelen die Konflikte weiter, die zur Trennung geführt haben – dazu kommt der emotionale Schmerz über das Ende der Beziehung.

Solange noch nicht geklärt ist, wer nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sollten die Partner sich bestmöglich aus dem Weg gehen. Für Ehepartner im Trennungsjahr, die weiterhin unter einem Dach wohnen, ist sogar vorgeschrieben, dass sie getrennte Haushalte führen müssen, also beispielsweise ihre Wäsche getrennt voneinander waschen und sich selbst verpflegen müssen.


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